§ 2 HTWG
FNA: 402-30
Fassung vom: 29.06.2000
Inkrafttreten der Fassung: 01.10.2000
Außerkraft mit dem: 31.12.2001
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 29.06.2000

§ 2 HTWG Ende der Widerrufsfrist

§ 2 Ende der Widerrufsfrist

HTWG ( Haustürwiderrufsgesetz )

Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.