§ 20 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Zweiter Abschnitt. Verfahren

§ 20 AGBG Register

§ 20 Register

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) Das Gericht teilt dem Bundeskartellamt von Amts wegen mit 1. Klagen, die nach § 13 oder § 19 anhängig werden, 2. Urteile, die im Verfahren nach § 13 oder § 19 ergehen, sobald sie rechtskräftig sind, 3. die sonstige Erledigung der Klage. (2) Das Bundeskartellamt führt über die nach Absatz 1 eingehenden Mitteilungen ein Register. (3) Die Eintragung ist nach 20 Jahren seit dem Schluss des Jahres zu löschen, in dem die Eintragung in das Register erfolgt ist. Die Löschung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks; mit der Löschung der Eintragung einer Klage ist die Löschung der Eintragung ihrer sonstigen Erledigung (Absatz 1 Nr. 3) zu verbinden. (4) 1Über eine bestehende Eintragung ist jedermann auf Antrag Auskunft zu erteilen. 2Die Auskunft enthält folgende Angaben: 1. für Klagen nach Absatz 1 Nr. 1 a) die beklagte Partei, b) das angerufene Gericht samt Geschäftsnummer, c)