§ 20 MaBV
Stand: 09.05.2018
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung, BGBl. I S. 550

§ 20 MaBV Übergangsvorschriften

§ 20 Übergangsvorschriften

MaBV ( Makler- und Bauträgerverordnung )

Gewerbetreibende, die Vermögenswerte des Auftraggebers nach den §§ 3 oder 7 Abs. 1 in der bis zum 28. Februar 1991 geltenden Fassung abzusichern haben, können die Verträge weiterhin nach diesen Vorschriften abwickeln.