§ 201 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 201 BGB Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. 2§ 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.