§ 202 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 202 FamFG Abgabe an das Gericht der Ehesache

§ 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Ehewohnungs- oder Haushaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2§ 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.