§ 21 GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder

§ 21 GenG Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

§ 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21 a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. (2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.