§ 21 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 21 GesO Ergänzende Vorschriften

§ 21 Ergänzende Vorschriften

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.06.1979 (BGBl I S. 637), in der jeweils geltenden Fassung. (2)