§ 2143 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2143 BGB Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.