§ 2197 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 6 Testamentsvollstrecker

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

§ 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.