§ 22 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Dritter Abschnitt. Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften

§ 22 AGBG Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

§ 22 Unterlassungsanspruch bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) 1Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, 2. das Verbraucherkreditgesetz, 3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz, 4. das Fernabsatzgesetz, 5. das Fernunterrichtsschutzgesetz, 6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S. 23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60), 7. die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 § 3 bis § 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, 8. die Vorschriften des über den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und