(1) 1Wer Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13. (2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere 1. das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, 2. das
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