§ 22 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 22 GNotKG Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.