§ 2272 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament

§ 2272 BGB Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.