§ 22a AGBG
Stand: 29.06.2000
zuletzt geändert durch:
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Dritter Abschnitt. Sicherung der Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften

§ 22a AGBG Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

§ 22a Verfahren zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) 1Das Bundesverwaltungsamt führt eine Liste qualifizierter Einrichtungen. 2Diese Liste wird mit dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt gemacht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter Hinweis auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet. (2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen. 3Die Eintragung in die Liste erfolgt unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer und satzungsmäßigem Zweck. 4Sie ist mit Wirkung für die Zukunft zu streichen, wenn 1. der Verein dies beantragt oder 2. die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind. (3)