§ 23 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 1 Das Amt des Notars
Abschnitt 3 Die Amtstätigkeit

§ 23 BNotO Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

§ 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen

BNotO ( Bundesnotarordnung )

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.