§ 23 c EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 3 Netzzugang, Messstellenbetrieb

§ 23 c EnWG Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

§ 23 c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: 1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres, 2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene, 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, 4 a. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres bei Netzanschlüssen in Niederspannung vorhandenen intelligenten Messsysteme, 4 b. soweit ihnen bekannt, die Anzahl der Entnahmestellen, die zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres über Netzanschlüsse in Niederspannung an ein intelligentes Messsystem angeschlossen sind, 4 c. jeweils die Anzahl der Netzanschlüsse, die im vorangegangenen Kalenderjahr länger als drei Monate und länger als sechs Monate ab dem Erhalt des Netzanschlussbegehrens nicht durchgeführt wurden, aufgeteilt nach den betroffenen Spannungsebenen, 4 d. die Anzahl der zum Ablauf des 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 14 a Absatz 1 Satz 1,