§ 23 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 23 GesO Übergangsbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

Am 01.07.1990 noch nicht abgeschlossene Verfahren der Gesamtvollstreckung sind nach bisher geltendem Recht fortzuführen.