§ 23 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil II. Bundesmittel und Bundesbürgschaften

§ 23 II. WoBauG Verteilung der Mittel des Ausgleichsfonds

§ 23 Verteilung der Mittel des Ausgleichsfonds

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254 Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§ 298 bis § 300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der Zustimmung des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. 2 Die für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den Ländern zusammen mit den sonstigen von ihnen für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwendenden öffentlichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzusetzen. 3 Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen nach § 348 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70, nicht berührt. (2)