§ 23 NMV
Stand: 25.11.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346
Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 23 NMV Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

§ 23 Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes. (2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.