§ 23 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23 WiStG Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenAmtliche Fußnote: § 23 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzen.

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.