(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2)
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