§ 23 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Abschnitt 2 Einkommensermittlung

§ 23 WoFG Pauschaler Abzug

§ 23 Pauschaler Abzug

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird von dem nach den §§ 21 und 22 ermittelten Betrag ein pauschaler Abzug in Höhe von jeweils 10 Prozent für die Leistung von 1. Steuern vom Einkommen, 2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2)