§ 234 InsO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
SECHSTER TEIL Insolvenzplan
ERSTER ABSCHNITT Aufstellung des Plans

§ 234 InsO Niederlegung des Plans

§ 234 Niederlegung des Plans

InsO ( Insolvenzordnung )

Der Insolvenzplan ist mit seinen Anlagen und den eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.