§ 24 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil II. Bundesmittel und Bundesbürgschaften

§ 24 II. WoBauG Bundesbürgschaften

§ 24 Bundesbürgschaften

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des sozialen Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen übernehmen. 2 Er kann sie auch übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten erscheint. (2) 1Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2 Anträge auf Übernahme sind beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu stellen.