§ 24 RPflG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Dritter Abschnitt Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

§ 24 RPflG Aufnahme von Erklärungen

§ 24 Aufnahme von Erklärungen

RPflG ( Rechtspflegergesetz )

(1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und Begründung a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Beschwerde, b) der Revision in Strafsachen; 2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessordnung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). (2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: 1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig begründet werden; 2. Klagen und Klageerwiderungen; 3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden können, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften vergleichbar sind. (3) § 5 ist nicht anzuwenden.