(1) Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens werden folgende Freibeträge abgesetzt: 1. 4 500 Euro für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung a) von 100 oder b) von wenigstens 80, wenn der schwerbehinderte Mensch häuslich pflegebedürftig im Sinne des §
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