§ 244 BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil Überleitungsvorschriften

§ 244 BauGB Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau

§ 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt. (2) 1Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. (3) § 4 Absatz 3 und § 4 c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden. (4) weggefallen (5)