§ 245 b BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil Überleitungsvorschriften

§ 245 b BauGB Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

§ 245 b Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) weggefallen (2) Die Länder können bestimmen, dass die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c nicht anzuwenden ist.