§ 245 d BauGB
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Erster Teil Überleitungsvorschriften

§ 245 d BauGB Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

§ 245 d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 5 a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung. (2) Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 2 ist § 14 Absatz 1 a der Baunutzungsverordnung nicht anzuwenden; für die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienenden Nebenanlagen gilt dort § 14 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung entsprechend.