§ 25 c BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25 c BauNVO Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung

§ 25 c Überleitungsvorschrift aus Anlass der vierten Änderungsverordnung

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.