§ 25 e BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 25 e BauNVO Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

§ 25 e Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

1Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 23. Juni 2021 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs oder nach dem Planungssicherstellungsgesetz öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 23. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. 2Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.