§ 25 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
2. Zwangsversteigerung
b) des Grundstücks

§ 25 ErbbauRG (Zwangsversteigerung des Grundstücks)

§ 25 (Zwangsversteigerung des Grundstücks)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.