§ 251 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

§ 251 StGB Raub mit Todesfolge

§ 251 Raub mit Todesfolge

StGB ( Strafgesetzbuch )

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.