§ 252 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 252 FamFG Einwendungen des Antragsgegners

§ 252 Einwendungen des Antragsgegners

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. 2Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. 3Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück. (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. (3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt. (4)