§ 26 a BauNVO
Stand: 03.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 176
Fünfter Abschnitt Überleitungs- und Schlussvorschriften

§ 26 a BauNVO Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 26 a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

BauNVO ( Baunutzungsverordnung )

1Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. 2Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.