§ 26 c EnEV
Stand: 19.06.2020
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 c EnEV Registriernummern

§ 26 c Registriernummern

EnEV ( Energieeinsparverordnung )

(1) 1Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. 2Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. 3Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. 4Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie 1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. in Fällen des § 17 a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und