§ 26 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
a) Aufhebung

§ 26 ErbbauRG (Aufhebung des Erbbaurechts)

§ 26 (Aufhebung des Erbbaurechts)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.