§ 26 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutzte...

§ 26 WoFG Gegenstände und Arten der Belegungsrechte

§ 26 Gegenstände und Arten der Belegungsrechte

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) Belegungsrechte können 1. an den geförderten Wohnungen (unmittelbare Belegung), 2. an diesen und an anderen Wohnungen (verbundene Belegung), 3. nur an anderen Wohnungen (mittelbare Belegung) begründet werden. (2) 1Belegungsrechte können in der Förderzusage als allgemeine Belegungsrechte, Benennungsrechte und Besetzungsrechte begründet werden. 2Ein allgemeines Belegungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, von dem durch die Förderung berechtigten und verpflichteten Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten zu fordern, eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung einem Wohnungssuchenden zu überlassen, dessen Wohnberechtigung sich aus einer Bescheinigung nach § 27 ergibt. 3Ein Benennungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, dem Verfügungsberechtigten für die Vermietung einer bestimmten belegungsgebundenen Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. 4Ein Besetzungsrecht ist das Recht der zuständigen Stelle, einen Wohnungssuchenden zu bestimmen, dem der Verfügungsberechtigte eine bestimmte belegungsgebundene Wohnung zu überlassen hat. (3)