§ 27 GBO
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606
ZWEITER ABSCHNITT Eintragungen in das Grundbuch

§ 27 GBO (Löschung von Grundpfandrechten)

§ 27 (Löschung von Grundpfandrechten)

GBO ( Grundbuchordnung )

1Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. 2Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.