§ 27 WoFG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Teil 2 Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung
Abschnitt 3 Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutzte...

§ 27 WoFG Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte

§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte

WoFG ( Wohnraumförderungsgesetz )

(1) 1Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. 2Der Wohnberechtigungsschein wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erteilt. (2) 1Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag des Wohnungssuchenden von der zuständigen Stelle für die Dauer eines Jahres erteilt. 2Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. (3)