§ 270 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.