§ 276 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dreiundzwanzigster Abschnitt Urkundenfälschung

§ 276 a StGB Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

§ 276 a Aufenthaltsrechtliche Papiere; Fahrzeugpapiere

StGB ( Strafgesetzbuch )

Die §§ 275 und 276 gelten auch für aufenthaltsrechtliche Papiere, namentlich Aufenthaltstitel und Duldungen, sowie für Fahrzeugpapiere, namentlich Fahrzeugscheine und Fahrzeugbriefe.