§ 28 l EnWG
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 32
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 3 b Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28 l EnWG Ordnungsgeldvorschriften

§ 28 l Ordnungsgeldvorschriften

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335 b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28 k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28 k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6 b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2§ 6 c Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden Unternehmen, die 1. nach § 28 k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts verpflichtet sind; 2. nach § 28 k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6 b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.