§ 28 m EnWG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023, BGBl. I Nr. 406
Teil 3 Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 3 b Regulierung von Wasserstoffnetzen

§ 28 m EnWG Entflechtung

§ 28 m Entflechtung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. 2Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. 3Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben. (2)