§ 28 NMV
Stand: 25.11.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen, BGBl. I S. 2346
Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen

§ 28 NMV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete

§ 28 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Vergleichsmiete

NMV ( Neubaumietenverordnung 1970 )

Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der §§ 20 bis 27 zulässig.