(1) 1Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. 2Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern. (2) 1Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. 2Aus der Feststellung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 folgt die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Wasserstoffinfrastruktur. (3)
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