§ 29 AGBG
Stand: 29.06.2000
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Fünfter Abschnitt. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 29 AGBG Kundenbeschwerden

§ 29 Kundenbeschwerden

AGBG ( AGB-Gesetz )

(1) 1Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der § 675a bis § 676g des Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine Schlichtungsstelle anrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzurichten ist. Die Deutsche Bundesbank kann mehrere Schlichtungsstellen einrichten. 2Sie bestimmt, bei welcher ihrer Dienststellen die Schlichtungsstellen eingerichtet werden. (2) 1Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Verfahrens der nach Absatz 1 einzurichtenden Stellen nach folgenden Grundsätzen: 1. Durch die Unabhängigkeit der Einrichtung muss unparteiisches Handeln sichergestellt sein. 2. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein. 3. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und sie müssen rechtliches Gehör erhalten. 4. Das Verfahren muss auf die Verwirklichung des Rechts ausgerichtet sein. 2Die Rechtsverordnung soll bis zum Ablauf des 31.10.1999 erlassen werden. 3Sie regelt in Anlehnung an § 51 des Gesetzes über das Kreditwesen auch die Pflicht der Kreditinstitute, sich an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen. (3)