§ 29 EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen, BGBl. I Nr. 51 vom 21.02.2025

§ 29 EnWG Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller. (2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (3)