§ 29 EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 84 vom 29.03.2026

§ 29 EnWG Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung

§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller. (2) 1Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. 2Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. (3)