§ 29 ErbbauRG
Stand: 01.10.2013
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
b) Zeitablauf

§ 29 ErbbauRG (Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger)

§ 29 (Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

Ist das Erbbaurecht bei Ablauf der Zeit, für die es bestellt war, noch mit einer Hypothek oder Grundschuld oder mit Rückständen aus Rentenschulden oder Reallasten belastet, so hat der Gläubiger der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast an dem Entschädigungsanspruch dieselben Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen.