§ 29 StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 29 StGB Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

StGB ( Strafgesetzbuch )

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.