SECHSTER TEIL Vollstreckung ZWEITER ABSCHNITT Vollstreckung wegen Geldforderungen 3. Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen II. Vollstreckung in Sachen
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfändeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wäre.